#8. Verbraucher trägt unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache die unmittelbaren Kosten der Rücksendung#
Mit das größte Problem stellte in der Praxis bisher die Tragung der Rücksendekosten, also derjenigen Kosten, die für den Versand der Ware vom Verbraucher zurück zum Unternehmer entstehen dar. Genauer gesagt macht die sog. „40-Euro-Klausel“ vielen Unternehmern Probleme und ist beliebtes Ziel von Abmahnungen, etwa wenn es an einer vertraglichen Auferlegung der Rücksendekosten fehlt und der Verbraucher trotzdem im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Tragung der Rücksendekosten belehrt wird.
Derzeit verhält es sich so, dass grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Besteht jedoch ein Widerrufsrecht des Verbrauchers, entspricht die gelieferte Ware der bestellten und übersteigt der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,-- Euro nicht bzw. hat der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht, hat der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung tragen, wenn der Unternehmer ihm diese durch vertragliche Vereinbarung auferlegt und ihn über diese Rechtsfolge auch belehrt hat.
Bei einem das Widerrufsrecht ersetzenden Rückgaberecht nach § 356 BGB hat der Unternehmer derzeit immer die Rücksendekosten zu tragen.
Die leidige 40-Euro-Klausel ist vom Tisch
Zukünftig es genau umgekehrt: Nach § 357 Abs. 6 BGB-RegE trägt dann der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache.
Dies gilt jedoch dann nicht, entweder wenn der Unternehmer angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher von dieser Kostentragungspflicht zu unterrichten.
Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/neue-widerrufs…ml#abschnitt_14