Wohin mit dem Schweinehaken?

  • Hallo zusammen,
    bei meinem frisch erworbenen 2010er Turnier ist eine abnehmbare AHK verbaut. Der Schweinehaken war beim Kauf montiert. Jetzt wollte ich den gerade mal verstauen und habe nicht so wirklich einen tollen oder gar dafür vorgesehenen Platz gefunden. Unter der Laderaumabdeckung habe ich zwar schöne große Styroporformteile mit allerlei Ablagen, aber nix davon will so wirklich für meinen Haken passen.

    Bin ich blind?
    Gibt's da was?
    Wo verstaut Ihr Euren Haken?

    Für sachdienliche Hinweise bin ich dankbar

    8o

    Gruß,

    der Olli

    P.S.: Neuling! Welpenschutz :)

  • Ich hatte die Fragestellung auch, aber bei mir war die Lösung auch naheliegend. Da ich kein Erstazrad habe, bot sich unter dem Zwischenboden ein Ecke an, die gerade eben groß genug dafür war.
    OH

    Die schnellste Verbindung zwischen zwei Punkten ist eine Gerade.
    Die von den meisten Fahrern am wenigsten beherrschte Strecke zwischen zwei Geraden ist eine Kurve.
    Was das heißt?

    Geradeaus sind wir alle schnell !!!

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    Meine Beiträge in diesem Forum geben ausschließlich meine persönlichen Meinungen und Wissensstände wider.

  • Ich habe den haken in den blauen sack auch im doppelten Boden zu liegen. Da fährt schon ein Haufen zeug mit:-)

  • Ich bekomme meinen zwar auch mit einer abnehmbaren AHK, aber ich werde den Haken ständig drauf lassen.
    Ist die beste PDC für andere die meinen, das sie beim Einparken auf Kontakt fahren müssen :thumbdown:

    Gruß Hans :D

  • Ich bekomme meinen zwar auch mit einer abnehmbaren AHK, aber ich werde den Haken ständig drauf lassen.
    Ist die beste PDC für andere die meinen, das sie beim Einparken auf Kontakt fahren müssen :thumbdown:

    es ist aber nicht erlaubt.....das ist das Problem!!!!

  • Warum soll das nicht erlaubt sein?

    Ich kenne es nur so, dass die AHK ab muss, wenn z.B. das Nummerschild in der Stoßstange integriert ist. Dieses wird sonst "verdeckt". Beim Mondeo ist das Nummerschild aber an der Heckklappe.

    Wenn Du eine fest installierte hast, kannste die ja auch nicht abnehmen.

    Mfg
    - bravasx -

    Familienkutsche:
    2013 - 2017 --> Ford Mondeo Turnier Titanium MK4 | Panther Schwarz Metallic | EZ 07 / 2009 | 2.0 Duratec ( 145 PS )
    2017 - 2021 --> Ford S-Max Titanium MK1 | Frost Weiß | EZ 11/2011 | 1.6 Ecoboost ( 160 PS )

    ab 2021 --> Ford S-Max Titanium MK2 | Magnetic Grey | EZ 11/2016 | 2.0 TDCI AWD (150 PS )

  • Es ist verboten, weil es eine unnötige Gefährdung darstellt, eben genau aus dem Grund, weil es oft als PDC missbraucht wird. Genaue Stelle der STVO kenne ich nicht, ist aber DEFINITIV so, dass eine abnehmbare/schwenkbare AHK entfernt/eingeklappt sein muss, wenn sie nicht (dem ursprünglichen Zweck entsprechend) genutzt wird! Im Schadenfall wirst du eine Mitschuld bekommen! Über diese Form der PDC freut sich also maximal der Unfallgegener (und dessen Versicherung).

  • Genau so, wie es bravasx sagt, ist es!
    Rechtlich darf eine abnehmbare AHK ständig anbegracht sein, solange das Kennzeichen dadurch nicht verdeckt wird!
    Sollte auch nur ein Teil des Kennzeichens dadurch verdeckt sein, muss bei Nichtbenutzung der AHK diese abmontiert werden.
    Und diese kann dann, wie auch bei mir, im blauen Sack (ist wohl bei jedem blau gehalten) unter der Kofferraumabdeckung in der Styroporeinlage gebunkert werden.

  • Mir war auch so das die abnehmbare Anhängerkupplung ab muss, wenn keine Hänger gezogen wird, egal ob Nummernschild verdeckt wird oder nicht. Glaube das hat mit dem Nummernschild nicht viel zu tun. Kann sogar sein das man dafür ein Verwarngeld zahlen muss, wenn man von der Polizei angehalten wird und die das mitbekommen.
    Kann mich aber auch irren, lerne gerne was dazu, da ich den genauen Gesetztestext nicht kenne.

    MfG GreatMasterS

  • Theoretisch kann es ein Verwarngeld geben, unabhängig davon ob das Kennzeichen verdeckt ist oder nicht. Praktisch wird es aaber wohl nur relevant, wenn was passiert ist!

  • Es gibt da noch den §30c (1) StVZO: Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

    Im Falle eines Unfalls könnte es damit Probleme geben, wenn durch das Abnehmen der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

    MfG LT

  • Lass den Schweinehagen doch zuhause den wenn du vorhast was zu Transportieren weis man das doch rechtzeitig vorher :thumbup:

  • Ich hatte den eben in diesem Styroporreserveradfüller unter der Ablage liegen. Jetzt ist da der Gastank und der Haken hat da trotzdem noch Platz gefunden :D


    by the way, eben diesen Styroporreserveradfüller hab ich jetzt im Keller liegen........falls jmd sowas noch braucht... :thumbup:

  • eben genau aus dem Grund, weil es oft als PDC missbraucht wird.

    Ich will den Haken ja nicht als PDC mißbrauchen. Er soll mir als Schutz vor den anderen, die beim Einparken nicht wissen wo ihr Fahrzeug endet dienen.
    Wollte eigentlich eine starre AHK mitbestellen. War aber laut Händler nicht möglich, hab selbst aber auch keine in der Zubehörliste gefunden.
    Werde mich auch mal schlau machen wie das Ganze rechtlich aussieht. Wenns nicht anders geht dann breche ich im montierten Zustand den Schlüssel ab und falls mir einer hinten drauf knallt, dann bin ich eben gerade deswegen auf dem Weg zur Werkstatt :rolleyes:

    Gruß Hans :D

  • Lass den Schweinehagen doch zuhause den wenn du vorhast was zu Transportieren weis man das doch rechtzeitig vorher :thumbup:

    Das sollte man nicht tun! So viel ich weiß, hat der Mondi mit abnehmbarer AHK keine Abschleppöse. Wenn man jemand abschleppen will (muss), muss man die AHK montieren und da das Seil dran machen...

  • Das Auto sollte eigntlich groß genug sein, dass man das bisschen Eisen unterbringen kann.
    OH

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    Was das heißt?

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  • Guten Tag Herr *****,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.

    Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige Urteile bislang nicht vor.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und verbleiben

    das gibt es noch mehrere sachen warum man nicht mit fahren darf...
    mit freundlichen Grüßen

    K*** T****
    Juristische Zentrale - RechtsService

  • ...Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige Urteile bislang nicht vor.
    ...


    Der letzte Satz wundert mich nicht. Die Argumentation des höheren Schadens stünde auch auf tönernen Füssen, denn dann könnte man auch behaupten, dass die Montage der massiven Querstrebe, in die der Haken eingehängt wird, im gleichen Sinne eine Erhöhung der Betriebsgefahr darstellt.
    OH

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    Was das heißt?

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  • Es gibt da noch den §30c (1) StVZO: Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.

    Im Falle eines Unfalls könnte es damit Probleme geben, wenn durch das Abnehmen der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

    MfG LT

    Das Abnehmen meiner AHK vermeidet und verhindert nicht, dass mir einer hinten drauf bügelt.

    Und §30c gilt nicht für eine Anhängerkupplung, sondern für sperrige Güter.

    Die AHK liegt sicherlich noch innerhalb der variablen Fahrzeuglänge, die in den Fahrzeugpapieren steht. Da soll mir mal ein gegnerischer Anwalt mit dem Argument kommen, dass meine AHK an nem Unfall schuld ist. :lolschild:

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