Scheinwerferinnenleben lackieren gesetzliche Lage

  • Hallo,


    dieses obenstehende Thema geht durch viele Foren seit Jahren und es gibt zig verschiedene Antworten zu dieser Thematik.
    Deshalb hatte ich ja nun verschiedene Stellen kontaktiert um eine definitive Auskunft zu bekommen.


    u.a.


    • Hella
    • Valeo
    • KBA Flensburg
    • TÜV Hanse / TÜV Süd
    • DEKRA
    • Van Weezel
    • TÜV Nord


    Thema ist auch geschlossen, da hier nur die Antworten der Hersteller reinkommen.




    Antwort HELLA :


    Sehr geehrter Herr Möller,


    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Grundsätzlich wäre ein solcher Umbau keine Bauartveränderung, wenn der Lichtaustritt nicht verändert wird.

    Sie oder Ihr Kunde sind nach der der Veränderung allerdings in der Beweispflicht, das der Lichtaustritt durch
    die Änderung nicht beeinflusst wurde.

    Dieses z.B. beim der HU oder einer Verkehrskontrolle nachzuweisen ist für den jeweiligen Einzelfall sehr schwierig.
    Es müsste ggf. ein neues Lichttechnisches Gutachten bzw. ein Nachtrag zur Bauartgenehmigung erstellt
    werden.


    Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
    Mit freundlichem Gruß / Best regards
    Marcel Sieg


    HELLA GUTMANN SOLUTIONS GMBH
    Technischer Service und Hotline Hella-Produkte
    Standort Lippstadt

    Overhagerner Weg 23
    D-59597 Erwitte
    Germany


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    Antwort KBA Flensburg telefonischer Rückruf auf E-Mailanfrage :
    Ist nicht erlaubt, selbst das öffnen der geklebten Verbindung was ja auch nicht vorgesehen ist, ist nicht mehr erlaubt.
    Deshalb dort kurze und knackige Antwort vom KBA.
    Antwort von Fachabteilung für Bauartgenehmigungen bzw. Änderungen



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    DEKRA :
    Sehr geehrter Herr Möller,


    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
    Gerne antworten wir Ihnen:
    Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen, ...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.

    Jede Modifikation (auch nur teilweise) von genehmigten Teilen (Ersetzen von Glühlampen durch LED's,
    Lackieren bzw. Lasieren von Leuchten oder deren Beklebung mit Folie usw.) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der
    Bauartgenehmigung und damit eigentlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs da eine
    Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist.


    Entsprechende nachträgliche Änderungen können grundsätzlich nicht positiv begutachtet werden.
    Das gilt für alle Bestandteile der Leuchten, die mit einem Prüfzeichen versehen sind.
    Bei Scheinwerfern und übrigens allen anderen lichttechnischen Einrichtungen sind zum Erlangen der
    Bauart- oder Typgenehmigung bestimmte Anforderungen zu erfüllen.


    Diese schließen die sogenannten fotometrischen Messwerte ein.
    Diese fordern, dass jede Leuchte bestimmte genau definierte Leuchtstärken aufweisen müssen, die von
    ebenfalls definierten Winkeln aus sichtbar sein müssen.


    Mit nicht genau definierten und kontrollierten nachträglichen Methoden der Einfärbungen von
    Streuscheiben oder Reflektoren können die Vorschriften der Leuchtenklassen nicht mehr eingehalten werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und
    Infosysteme

    i.A. Andreas Forkert




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    Antwort TÜV Hanse / TÜV Süd

    Hallo Herr Möller,


    vielen Dank für Ihre Anfrage zu der Änderung von Hauptscheinwerfern.



    Scheinwerfer und sonstige Leuchten unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht und müssen, um zulässig zu sein, entsprechend geprüft
    sein (E-Prüfzeichen mit entsprechender Kennung der Leutenart).


    Da Hauptscheinwerfer in Ihrem Fall als Leuchteneinheit geprüft sind (Kombination Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht evtl. Blinker)
    darf diese nicht verändert werden.



    Im Gesetzestext ist eine Änderung der Scheinwerfer ohne Beeinträchtigung des Leuchtbildes nicht explizit erwähnt und somit als nicht
    zulässig zu werten.

    Desweiteren kann je nach Auswahl des Lackes/der Farbe und eventuellen Ausdünstungen/Temperaturunverträglichkeiten ein negativer Einfluss auf Leuchtbild und Abschlussscheibe des Scheinwerfers nicht ausgeschlossen werden.


    Ich bitte von derartigen Änderungen abzusehen, obwohl wahrscheinlich bei entsprechend Fachmännischer Ausführung die Änderung im
    Rahmen der HU nicht auffallen würde.


    Im Zweifelsfall ist eine Änderung eines bauartgenehmigten Teils immer unzulässig.
    Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und verbleibe


    Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
    Robert Ahrns
    Leiter TÜV Hanse
    Service-Center Bergedorf

    TÜV Hanse GmbH
    TÜV SÜD Gruppe
    Bergedorfer Straße 74
    21033 Hamburg
    Phone: +49 40 42858-5500
    Fax: +49 40 42858-5599


    robert.ahrns@tuev-hanse.de


    http://www.tuev-hanse.de


    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    Antwort TÜV Nord telefonisch :


    keinerlei Änderung erlaubt am Scheinwerfer gleiche Begründung wie TÜV Hanse und KBA Flensburg.




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    14 Mal editiert, zuletzt von Marc060280 ()

  • Dekra nun auch hinzugefügt !


    sorry für die Formatierung ... aber das Forum lässt es nicht anders zu .... teilweise spinnt es ... :huh::S


    und wir können uns hier freuen ... hatte gestern und vorgestern zwei Stunden im Internet alles durchforstet jeder schrieb irgendwas und von hab ich mal nur gehört.
    kein Forum hat solch komplette Sammlung

    :)

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    2 Mal editiert, zuletzt von Marc060280 ()

  • Heute noch TÜV Hanse und TÜV Nord hinzugefügt

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