Hallo,
dieses obenstehende Thema geht durch viele Foren seit Jahren und es gibt zig verschiedene Antworten zu dieser Thematik.
Deshalb hatte ich ja nun verschiedene Stellen kontaktiert um eine definitive Auskunft zu bekommen.
u.a.
- Hella
- Valeo
- KBA Flensburg
- TÜV Hanse / TÜV Süd
- DEKRA
- Van Weezel
- TÜV Nord
Thema ist auch geschlossen, da hier nur die Antworten der Hersteller reinkommen.
Antwort HELLA :
Sehr geehrter Herr Möller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich wäre ein solcher Umbau keine Bauartveränderung, wenn der Lichtaustritt nicht verändert wird.
Sie oder Ihr Kunde sind nach der der Veränderung allerdings in der Beweispflicht, das der Lichtaustritt durch
die Änderung nicht beeinflusst wurde.
Dieses z.B. beim der HU oder einer Verkehrskontrolle nachzuweisen ist für den jeweiligen Einzelfall sehr schwierig.
Es müsste ggf. ein neues Lichttechnisches Gutachten bzw. ein Nachtrag zur Bauartgenehmigung erstellt
werden.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß / Best regards
Marcel Sieg
HELLA GUTMANN SOLUTIONS GMBH
Technischer Service und Hotline Hella-Produkte
Standort Lippstadt
Overhagerner Weg 23
D-59597 Erwitte
Germany
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Antwort KBA Flensburg telefonischer Rückruf auf E-Mailanfrage :
Ist nicht erlaubt, selbst das öffnen der geklebten Verbindung was ja auch nicht vorgesehen ist, ist nicht mehr erlaubt.
Deshalb dort kurze und knackige Antwort vom KBA.
Antwort von Fachabteilung für Bauartgenehmigungen bzw. Änderungen
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DEKRA :
Sehr geehrter Herr Möller,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen, ...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Jede Modifikation (auch nur teilweise) von genehmigten Teilen (Ersetzen von Glühlampen durch LED's,
Lackieren bzw. Lasieren von Leuchten oder deren Beklebung mit Folie usw.) ist unzulässig und führt zum Erlöschen der
Bauartgenehmigung und damit eigentlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs da eine
Gefährdung anderer nicht auszuschließen ist.
Entsprechende nachträgliche Änderungen können grundsätzlich nicht positiv begutachtet werden.
Das gilt für alle Bestandteile der Leuchten, die mit einem Prüfzeichen versehen sind.
Bei Scheinwerfern und übrigens allen anderen lichttechnischen Einrichtungen sind zum Erlangen der
Bauart- oder Typgenehmigung bestimmte Anforderungen zu erfüllen.
Diese schließen die sogenannten fotometrischen Messwerte ein.
Diese fordern, dass jede Leuchte bestimmte genau definierte Leuchtstärken aufweisen müssen, die von
ebenfalls definierten Winkeln aus sichtbar sein müssen.
Mit nicht genau definierten und kontrollierten nachträglichen Methoden der Einfärbungen von
Streuscheiben oder Reflektoren können die Vorschriften der Leuchtenklassen nicht mehr eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und
Infosysteme
i.A. Andreas Forkert
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Antwort TÜV Hanse / TÜV Süd
Hallo Herr Möller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu der Änderung von Hauptscheinwerfern.
Scheinwerfer und sonstige Leuchten unterliegen der Bauartgenehmigungspflicht und müssen, um zulässig zu sein, entsprechend geprüft
sein (E-Prüfzeichen mit entsprechender Kennung der Leutenart).
Da Hauptscheinwerfer in Ihrem Fall als Leuchteneinheit geprüft sind (Kombination Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht evtl. Blinker)
darf diese nicht verändert werden.
Im Gesetzestext ist eine Änderung der Scheinwerfer ohne Beeinträchtigung des Leuchtbildes nicht explizit erwähnt und somit als nicht
zulässig zu werten.
Desweiteren kann je nach Auswahl des Lackes/der Farbe und eventuellen Ausdünstungen/Temperaturunverträglichkeiten ein negativer Einfluss auf Leuchtbild und Abschlussscheibe des Scheinwerfers nicht ausgeschlossen werden.
Ich bitte von derartigen Änderungen abzusehen, obwohl wahrscheinlich bei entsprechend Fachmännischer Ausführung die Änderung im
Rahmen der HU nicht auffallen würde.
Im Zweifelsfall ist eine Änderung eines bauartgenehmigten Teils immer unzulässig.
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Robert Ahrns
Leiter TÜV Hanse
Service-Center Bergedorf
TÜV Hanse GmbH
TÜV SÜD Gruppe
Bergedorfer Straße 74
21033 Hamburg
Phone: +49 40 42858-5500
Fax: +49 40 42858-5599
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Antwort TÜV Nord telefonisch :
keinerlei Änderung erlaubt am Scheinwerfer gleiche Begründung wie TÜV Hanse und KBA Flensburg.