Keine TÜV-Vorführung notwendig wenn die ABE von einer Berichtigung der Papiere befreit ist! (z.B. bei vielen Felgen)

  • Hallo Mondeo-Freunde,

    nicht nur hier sondern auch in vielen anderen Foren wird dieses Thema heiß diskutiert. Auch habe ich einige Sachverständige, Händler und Felgenhersteller dazu befragt und leider unterschiedliche Antworten bekommen. Dadurch habe ich mich nach dem Motto - oben schlägt unten - an das Bundesamt gewandt. Mit der Frage:

    _______________________________

    [..] In dem Gutachten zur ABE Nr 46405 (s. Anhang) steht z.B. beim Mondeo Turnier BA7 bei der Reifengr. 225/45R17 unter A02:

    Zitat

    A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
    Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
    so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
    Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
    dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
    Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

    Weiterhin steht in der ABE 46405 (siehe Anlage):

    Zitat

    Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde
    zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
    Felgengrößen in den Fahrzeugpapierennicht genannt sind.

    [..] Ist in diesem Fall eine Vorführung bei einem Sachverständigen, eine Eintragung oder eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere notwendig? [..]

    ______________________


    Darauf hin bekam ich tatsächlich eine Antwort mit der Aussage, dass keine Vorführung notwendig sei. Das Antwortschreiben findet Ihr im Anhang! Btw. deckt sich diese Aussage mit dem meines Händlers und des Felgenherstellers.

    Hoffe es hilft :thumbup:

  • steht doch im abe deutlich da, versteh nicht wie man sich darüber nur so lange den kopf zerbrechen kann.

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
    Mondeo 2008 Titanium X 2.5T 270PS
    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • steht doch im abe deutlich da, versteh nicht wie man sich darüber nur so lange den kopf zerbrechen kann.

    Dann bespreche das mal mit Deinem Prüfer bei GTü TuV und Co. Sind ja einige hier und in anderen Foren die da Probleme hatten. Aufgrund dieser Lage war ich verunsichert und wollte Bestätigung vom Prüfer, der aber meint das man das Vorführen und eintragen muss ...

    Was rechtfertige ich mich eigentlich? Wenn Du die Klarstellung nicht willst, mach die Augen zu und gut ist.

  • muss dann die felge auch die gleiche ET haben?

    verstehe deine Frage nicht.

    Es geht vor allem um die Reifengrößen. Viele bekommen mit der HU Probleme, wenn die Reifengröße nicht in den COC eingetragen sind. Dies obwohl die ABE von der Berichtigung befreit ist(wie DeltaF schön unterstrichen hat). Ist bei der oG Felge, der Platin P65, MAM RS 2 in 18' der Fall ... nur um einige zu nennen.

    Die ET muss natürlich zur ABE passen.

  • Wenn eine Felge eine ABR hat draufschrauben , ABE ins Handschuhfach fertig,

    Wenn aber dann noch ein Fahrwerk montiert wird, ist die ABE hinfällig da diese nur für das Fahrzeug im Serienzustand zutrifft, dann heißt es ab zum TÜV etc Eintragen lassen

  • Wenn eine Felge eine ABR hat draufschrauben , ABE ins Handschuhfach

    Es sei denn, in der Anlage zur ABE steht das eine Vorführung beim Sachverständigen notwendig ist. IdR ist das der Punkt A01! Oder eben die ABE ist nicht von der Berichtigung der Papiere befreit ... dies ist aber meist der Fall und in ABE fett gedruckt.

    Ansonsten hast Du natürlich recht, ABE gilt idR nur bei Serienzustand des Fahrzeuges.

  • Es sei denn, in der Anlage zur ABE steht das eine Vorführung beim Sachverständigen notwendig ist. IdR ist das der Punkt A01! Oder eben die ABE ist nicht von der Berichtigung der Papiere befreit ... dies ist aber meist der Fall und in ABE fett gedruckt.

    Ansonsten hast Du natürlich recht, ABE gilt idR nur bei Serienzustand des Fahrzeuges.

    Wenn wie du sagst als Auflage der "Besuch" beim Sachverständigen notwendig ist ist es ja keine ABE sondern eher ein Teilegutachten

  • Wenn wie du sagst als Auflage der "Besuch" beim Sachverständigen notwendig ist ist es ja keine ABE sondern eher ein Teilegutachten

    Falsch ... in nahezu jeder ABE gibt es den Punkt:

    Zitat

    A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
    oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
    entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

    Also aufpassen und vorher gaaanz genau die Auflagen studieren. BTW habe ich bei den 18ern keine Felge gefunden die mit den COC Reifengrößen ohne Vorführung zu fahren sind (außer bei ET 50+). Da waren dann immer die 225er eintragungsfrei.

  • Also, wenn das so ist, muss ich wohl die Abgrenzung zwischen ABE und Teilegutachten gedanklich korrigieren. Für die begrifflichkeit finde ich aber, sollte man beim Terminus "ABE" für eintragungsfreie und "Teilegutachten" für eintragungspflichtige Teile bleiben.
    Darüber hinaus kann eine ABE-Felge, welche ein Serienfahrwqerk verlangt, mit Sportfahrwerk durchaus gültig bleiben, wenn in der Sportfahrwerk-ABE vermerkt ist, dass Frelgen-ABE auch gültig bleiben, wenn ein Serienfahrwerk verlangt wird. (Genauer Wortlaut liegt mir nicht vor, da ich zur Zeit ein Serienfahrwerk fahre). Dies ist ganz oft der Fall, gerade wenn es sich nur um Federn mit vergleichsweise moderater Tieferlegung handelt.

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