Hallo Mondeo-Freunde,
nicht nur hier sondern auch in vielen anderen Foren wird dieses Thema heiß diskutiert. Auch habe ich einige Sachverständige, Händler und Felgenhersteller dazu befragt und leider unterschiedliche Antworten bekommen. Dadurch habe ich mich nach dem Motto - oben schlägt unten - an das Bundesamt gewandt. Mit der Frage:
_______________________________
[..] In dem Gutachten zur ABE Nr 46405 (s. Anhang) steht z.B. beim Mondeo Turnier BA7 bei der Reifengr. 225/45R17 unter A02:
ZitatA02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
Weiterhin steht in der ABE 46405 (siehe Anlage):
ZitatAbweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde
zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapierennicht genannt sind.
[..] Ist in diesem Fall eine Vorführung bei einem Sachverständigen, eine Eintragung oder eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere notwendig? [..]
______________________
Darauf hin bekam ich tatsächlich eine Antwort mit der Aussage, dass keine Vorführung notwendig sei. Das Antwortschreiben findet Ihr im Anhang! Btw. deckt sich diese Aussage mit dem meines Händlers und des Felgenherstellers.
Hoffe es hilft ![]()