Fahrtenbuchauflage

  • Moin, ich darf ein Fahrtenbuch führen. Hab aber ein Verständnis Problem.

    " Sie sind Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx-1111.

    Sollten Sie Ihr Fahrzeug veräußern, bzw. Ab- oder ummelden, gilt die Auflage für das Fahrzeug, welches Ersatzweise genutzt wird. "

    Versteh ich das richtig, das ich das Fahrtenbuch NICHT für ein anderes, AUF MICH UUGELASSENES FAHRZEUG führen muss, solange ich das Fahrzeug xx-1111 nicht abmelde?
    Sprich, ich lasse xx-1111 stehen und fahre xx-2222 und schreibe kein Buch?

    Hoffe hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Vielleicht hat schon jemand Erfahrung in die Richtung gesammelt. volldolllol

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
    Mondeo 2008 Titanium X 2.5T 270PS
    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • Ist vielleicht von denen nicht so gedacht aber das steht da so... und für's Denken wirst du ja von denen nicht bezahlt... :D

  • Das Problem ist ja bekannterweis: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

    Was mich auch etwas irritier:
    "... Das bedeutet, dass in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt des Fahrzeugs
    - Name, Vorname und Anschrift des FahrFahrzeugführers
    - Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeuges
    - (...)
    Einzutragen sind. "

    Wozu dann das Kennzeichen eintragen, wenn das Buch ausschließlich für das bestimmte Fahrzeug ist?

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  • ne, rein privat.

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  • Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs ergibt sich aus § 31a II StVZO:

    "2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
    1. vor deren Beginn
    a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
    b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
    c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
    2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

    "Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug" --> damit für das angeordnete: "Sie sind Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xx-1111"

    Wie Du dir das eingebrockt hast ... will ich mal garnicht wissen :whistling:

    Eibach Sportline 45/35 - Etabeta Tettsut 9x19ET43 255/35

    Einmal editiert, zuletzt von wirthi.m (26. April 2015 um 15:20)


  • Wozu dann das Kennzeichen eintragen, wenn das Buch ausschließlich für das bestimmte Fahrzeug ist?

    Die Auflage kann auch für mehrere Fahrzeuge erteilt werden. Dann wahrscheinlich ein Fahrtenbuch für alle Fahrzeuge!? Würde den Eintrag des Kennzeichens erklären.

    Und zur Ausgangsfrage: Ich weiß nicht wie das läuft, aber wahrscheinlich bekommen die auch irgendwie mit, wenn du der Halter eines anderen Fahrezugs wirst und erteilen dir dann, wie oben angesprochen, die Auflage noch für das zweite Fahrzeug.

    Daher am Besten ein Fahrzeug fahren, was nicht auf dich zugelassen ist. 8)

  • :aldaSchwede: Solche Aktionen kenn ich nur von denen wo die Fahrzeuge ständig geblitzt werden und die Fahrer nie zufassen bzw nicht erkennbar auf den Bilder sind,was bei der Technik von heute nicht mehr gehen sollte,Da bekommt man als Halter so eine Auflage,damit in Zukunft die Fahrer ermittelbar sind.

  • Und zur Ausgangsfrage: Ich weiß nicht wie das läuft, aber wahrscheinlich bekommen die auch irgendwie mit, wenn du der Halter eines anderen Fahrezugs wirst und erteilen dir dann, wie oben angesprochen, die Auflage noch für das zweite Fahrzeug.

    Daher am Besten ein Fahrzeug fahren, was nicht auf dich zugelassen ist.

    Das zweite Fahrzeug ist ein Roller, also nicht zulassungspflichtig aber ich bin der Halter.

    Das Auto meiner Frau wird auch von ihn benötigt und somit leider keine Option.

    Jetzt weiß ich eben nicht ob ich auch für die Fahrten mit dem Roller das Ding ausfüllen muss.

    Strafe wären 50 Euro und 1 Punkt.

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  • :aldaSchwede: Solche Aktionen kenn ich nur von denen wo die Fahrzeuge ständig geblitzt werden und die Fahrer nie zufassen bzw nicht erkennbar auf den Bilder sind,was bei der Technik von heute nicht mehr gehen sollte,Da bekommt man als Halter so eine Auflage,damit in Zukunft die Fahrer ermittelbar sind.


    Nicht nur dann.
    Mehrere gerichte haben schon entschieden das Blitzerfotos Nicht mehr gerichtsverwertbar sind weil Diese Gegen das recht der Informellen selbstbestimmung Verstößt.

    Somit brauchst du nur gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen...Foto nicht gültig..konsequenz ..Fahrtenbuch


    Aber NICHT jedes gericht entscheidet so......... Ich habe das Bisher nur von 2 Ostdeutschen gerichten Mitbekommen

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