Mein schwarzer Mondeo Titanium S

  • Ich habe letztens einen vor mir gehabt, der hatte in seinem Nummernschild den blauen "EU-Balken" in schwarz. War dezent und gefiel mir sehr. Dachte mir gleich, das würde auch zu meinem Wagen passen :wiegeil132:


    kurz im Internet gesucht, sind wohl Aufkleben die man einfach drüber klebt. Angeblich gibt es auch Urteile dazu, wo drin steht dass es nicht komplett illegal ist sondern eher eine Grauzone. Will mich deswegen natürlich auch nicht mit der Rennleitung anlegen, da meine Rückleuchten ja auch etwas abedunkelt pleasantry sind


    Und bei den Nummernschildern kann man ja schlecht sagen "war schon so, als ich ihn gekauft habe" :D


    Hat das jemand schon mal gesehen?

  • Weiß ja nicht in was für einem "angeblichen" Urteil Du das als "Grauzone" entdeckt hast.
    Es ist keine Grauzone und stellt eine Manipulation am Kennzeichen dar. Verboten.
    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das klar gestellt und zwar nicht nur "angeblich".

  • Weiß ja nicht in was für einem "angeblichen" Urteil Du das als "Grauzone" entdeckt hast.
    Es ist keine Grauzone und stellt eine Manipulation am Kennzeichen dar. Verboten.
    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das klar gestellt und zwar nicht nur "angeblich".


    Im schlimmsten Fall ist es eine Urkundenfälschung.


    Das Urteil habe ich leider nicht gefunden, nur dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld, in dem eine Urkundenfälschung verneint wird. In dem Fall hat jemand den EU Kranz mit der Reichsflagge überklebt. Das Bußgeldverfahren wurde eingestellt, da das "D" nicht verändert wurde.


    Bei dem schwarzen Aufkleber würde der EU Kranz und auch das "D" ja nicht entfernt/überklebt werden. Von daher finde ich es nicht so tragisch.
    Man kann es ja schnell wieder abkleben falls was ist.


    edit: hmm komisch die Datei ist jetzt doppelt hochgeladen. Kann es nicht wieder löschen.

  • Ich kann dir aus erster Hand sagen, das eine Manipulation an einem Kennzeichen eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung nach sich ziehen kann und das war es schon vor 25 Jahren so .
    " Kritikpunkte " des Trachtenvereins waren die Kennzeichen Grösse und die Tatsache das es einen Knick in der Mitte hatte.( Motorradkennzeichen)
    Das ganze wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen a´30 DM belegt.


    ja,ja die Jugendsünden :saint:

    Gruß Tom :fahrenlenkrad:


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  • So, für 3,99 € hab ich mir die Dinger einfach mal bestellt. Bei der Lieferung war auch ein Link genannt, wo zum einen das von mir schon gepostete Schreiben der Staatsanwaltschaft Bielefeld und zum anderen noch ein weiteres Schreiben angezeigt wird, mit welchem man angeblich bei einer Polizeikontrolle entlastet wird.


    Hier der Text:




    FZV §10 Abs. 12 sagt folgendes aus:


    Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.


    Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgemäßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild. Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit dar- ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Es gibt auch keinen Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV durch überkleben des blauen Teils des Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht. Da trotz überkleben die Voraussetzungen des §10 Abs. 12 der FZV gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden. Wie verhält es sich denn nun mit dem reinen blauen EU-Zeichen? Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden. Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage 4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz! Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgenommen ist. Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf ja nur der Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und somit hat das EU-Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild. Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem §10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht. DIN Stempel auf der Vorderseite des Kennzeichenschildes Befindet sich ein DIN Stemple in dem blauen EU Bereich des Kennzeichenschildes, so darf dieses verdeckt / überklebt werden da dieser DIN Stempel auf der Vorderseite nur den Hersteller des Kennzeichens identifiziert und nicht das Kennzeichenschild als DIN Kennzeichenschild signiert. Der DIN Stempel der das Kennzeichenschild als DIN Kennzeichenschild signiert, befindet sich immer auf der Rückseite des Kennzeichenschildes!





    Ob es dann tatsachlich hilft, keine Ahnung. Am Wochenende kommen die Dinger dran und dann schauen wir mal. Ich werde berichten :)

  • Ob es dann tatsachlich hilft, keine Ahnung. Am Wochenende kommen die Dinger dran und dann schauen wir mal. Ich werde berichten


    Das kann dann ja etwas dauern.


    Fährst du dann vor der Polizeistation auf und ab , oder hast du ein Abo auf Verkehrskontrolle ?


    Mich haben die mit dem Auto das letzte mal vor 20 Jahren rausgewunken .

    Gruß Tom :fahrenlenkrad:


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  • Ist der Mondeo tiefergelegt? Wenn ja, mit welchem Fahrwerk/Federn?

  • Also auf den Bildern weiter oben ist es nur das Titanium S Fahrwerk das ab Werk verbaut ist.
    Das ist geringfügig tiefer wie das Normale Fahrwerk so ca.15-20 mm.

    Gruß Tom :fahrenlenkrad:


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  • Leg den gesetztestext mal nen Österreichischen, Italienischen, Französischen oder Schweizer Polizisten hin. Viel spass bei der festlegung der strafhöhe. In Deutschland kann es noch funktionieren das man vor Gericht davon kommt. Im Ausland kannst dies vergessen.

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