Och Spike, nich schon wieder! Es geht um Absatz 1.b):
ZitatUnzulässig sind nach der sog. „Schwarzen Liste" zu § 3 Abs. 3 UWG zum Beispiel:
ï‚· Angebote, die der Verkäufer nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann (sog. Lockangebote)
Wie lang der Zeitraum sein muss, ist im Einzelfall zu bestimmen. Wird z.B. eine zeitliche Befristung für die Aktion genannt, sollte im genannten Zeitraum auch die beworbene Ware verfügbar sein. Nicht hilfreich ist der pauschale Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht". Hilfreich kann es jedoch sein, den Kunden zusätzlich die konkrete bevorratete Menge mitzuteilen.
ï‚· Die Verweigerung des Verkaufs der beworbenen Angebote mit dem Ziel, andere Waren oder Dienstleistungen abzusetzen.
ï‚· Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen.
ï‚· Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar.
ï‚·Die Angabe, das Angebot als „gratis", „umsonst", „kostenfrei", obwohl tatsächlich Kosten dafür zu tragen sind .
Wenn es kein Lockvogelangebot ist, wenn jemand Firlefanz aus seinem Sortiment mit 35% Rabatt im Rahmen einer solchen Aktion verkauft, die teuren Brocken aber zufällig zu dem Zeitraum nicht verfügbar sind - dann wüsste ich gerne, was es denn dann ist.
OH