Das ist meines Wissens nach eh gängige Praxis.
Die Praxis läuft so:
1.Verkäufer bietet über Zweitaccount seine Auktion hoch und ersteigert dann selbst, wenn das eigentliche Höchstgebot ihm zu niedrig ist.
2. Verkäufer "einigt" sich mit dem Käufer (sich selbst) auf Nichtabwicklung der Auktion, dann muss er die Gebühren nicht abdrücken.
3. Verkäufer stellt den Artikel wieder ein und probiert sein Glück auf's neue. Wenn er schlau ist, dann lässt er zwischen 1. und 2. etwas Zeit verstreichen.
Nennt sich shell bidding. Und ist bei Ebay verboten. Im Einzelfall aber schlecht bis gar nicht nachweisbar. Allerdings überwacht Ebay seine Auktionen und wenn ein Verkäufer mit der Masche häufiger auffällt, dann reagieren die auch. Manche verhinderte Käufer melden das auch an Ebay, wenn sie auf die gleiche Aktion immer wieder bieten, überboten werden und ein paar Tage später ist der gleiche Artikel wieder da. Da ergibt sich schnell ein Muster, das der Verkäufer nicht wegerklären kann.
Anyway, was gängige Praxis ist, was Ebay verbietet, was Ebay sanktioniert und was nicht, all das ist ist davon zu unterscheiden, was das Gesetz und die gerichte dazu sagen.