Mal ne Frage zum aktuellen Ebay-Urteil...

  • Das ist meines Wissens nach eh gängige Praxis.

    Die Praxis läuft so:

    1.Verkäufer bietet über Zweitaccount seine Auktion hoch und ersteigert dann selbst, wenn das eigentliche Höchstgebot ihm zu niedrig ist.
    2. Verkäufer "einigt" sich mit dem Käufer (sich selbst) auf Nichtabwicklung der Auktion, dann muss er die Gebühren nicht abdrücken.
    3. Verkäufer stellt den Artikel wieder ein und probiert sein Glück auf's neue. Wenn er schlau ist, dann lässt er zwischen 1. und 2. etwas Zeit verstreichen.

    Nennt sich shell bidding. Und ist bei Ebay verboten. Im Einzelfall aber schlecht bis gar nicht nachweisbar. Allerdings überwacht Ebay seine Auktionen und wenn ein Verkäufer mit der Masche häufiger auffällt, dann reagieren die auch. Manche verhinderte Käufer melden das auch an Ebay, wenn sie auf die gleiche Aktion immer wieder bieten, überboten werden und ein paar Tage später ist der gleiche Artikel wieder da. Da ergibt sich schnell ein Muster, das der Verkäufer nicht wegerklären kann.

    Anyway, was gängige Praxis ist, was Ebay verbietet, was Ebay sanktioniert und was nicht, all das ist ist davon zu unterscheiden, was das Gesetz und die gerichte dazu sagen.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

  • Meines Erachtens hätte diese Irreführung seitens ebay in dem damaligen Urteil zumindest auch berücksichtigt werden müssen, wurde sie aber nicht, auch der damalige Verkäufer musste zahlen.

    AGB sind in der Regel nicht das Papier wert, auf das sie (aus)gedruckt sind. Direct Quote Vorlesung BGB I, 2.Vorlesung, Grundlagen Vertragsrecht.

    In D gilt nun mal das BGB und das kann man mit AGB nicht so einfach aushebeln. Das BGB sieht nun mal solche Zeitfristen ala 12 Stunden nicht vor. Die AGB haben also die Rechte des Käufers beschnitten und damit ist halt Ebay baden gegangen. Bzw. der Verkäufer, der sich auf sie verlassen hatte. Möglicherweise hätte der Verkäufer damals gegenüber Ebay Schadensersatz einklagen können. Man weiss es nicht. Vor Gericht und auf hoher See.

    Ebay hat aber gelernt und diesen Passus rausgenommen. Und damit ist der Drops gelutscht; der Verkäufer des Passat hat zu Recht vor Gericht verloren. Und mein Mitleid hält sich in Grenzen. Mit dem Einstellen einer Auktion verpflichtet sich man nun mal, die auch durchzuführen, es sei denn, die definierten Ausnahmen greifen (Irrtum, Unmöglichkeit). Der Bieter tut dies ja auch.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

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