Batterie plötzlich leer...

  • Hallo liebe Mondeogemeinde,

    Hatte vor Kurzen ein Erlebnis der anderen Art :rotwerd: . Also zur Vorgeschichte. Mein Mondi ist jetzt 2 Jahre alt und eigentlich ein Garagenwagen, wenn ich nicht gerade auf Arbeit bin.

    Das Fahrzeug steht meistens in der Garage und dort natürlich " UNVERSCHLOSSEN ". Bisher hatte ich nie Probleme mit dem Starten. Fahrzeug am Vortag in die Garage gerückt und da war noch alles I.O. Am nächsten Tag wollte ich zur Nachtschicht. Schlüssel rein, gestartet und es klackerte nur noch. Der Anlasser zog durch und dann war Schicht im Schacht. Mist Batterie leer. Mein Autohaus des Vertrauens angerufen und die haben auch gleich ein Monteur vorbei geschickt. Da muss ich auch ein Lob für das Autohaus aussprechen. Die hatten fast Feierabend, aber der Monteur kam zu mir nach Hause und verbaute eine neue Batterie. Sie hatten aber nur eine Kleine auf Lager, so wollten Sie mir am nächsten Tag eine andere Batterie einbauen. Gesagt getan, ich am nächsten Tag vor der Nachtschicht ins Autohaus und da sagte man mir dann folgendes...

    Die leere Batterie ( meine Originale ) wurde durchgemessen und kein Fehler gefunden. Aus diesem Grunde konnte auch kein Garantieantrag über Ford laufen. Der Meister fragte mich dann ganz gezielt nach meiner " Abstellgewohnheit " ;( . Nach dem ich Ihn meine Praxis ( unverschlossen in der Garage ) geschildert hatte gab er mir folgenden Rat:

    Auto auch in der Garage abschließen ?( . Da das Fahrzeug unverschlossen ist denken sich die ganzen verbauten Module und Elektronikseelen im Fahrzeug, dass es jeden Moment weiter gehen könnte. Aus diesem Grunde gehen Sie wohl nicht in den Schlafmodus und saugen die Batterie langsam aber sicher leer. Da ich relativ nur Kurzstrecke fahre musste es wohl mal kommen, dass die Batterie leer ist. :wiegeil132:. Die Batterie hat sich dann von einen auf den anderen Tag verabschiedet ohne vorher mal zu Meckern oder ähnliches. Also habe ich jetzt meine alte Batterie wieder voll geladen eingebaut bekommen und schließe mein Fahrzeug nun auch brav in der Garage ab. Ich hoffe mal dass es das wahr, aber es wird sich wohl erst mit der Zeit zeigen.

    PS: Der ganze Spaß hat mir aber auch keinen Cent gekostet, also top vom Autohaus

    Gruß Wanderer

  • Das wussten alle, die schon länger im Forum dabei sind, schon längstens :thumbup:
    Such mal nach "Batterie leer"...

    Mk5 2.0 TDCi 180 PS AWD Powershift Titanium X

  • @ Linza4

    Die Suchfunktion habe ich sehr wohl genutzt, aber so richtig eigentlich nichts zu dem Thema gefunden. Es wurden alle möglichen Ratschläge erteilt, aber das ein einfaches " Nichtabschließen " des Fahrzeuges zum Batterietod führen kann konnte nicht rauslesen. Oder ich habe es überlesen 8| .

    PS: Wenn es wirklich so eine Macke bei Neufahrzeugen mit viel Elektronik gibt ( laut meinem Meister auch bei BMW ) dann könnten
    die Hersteller das ja auch in die Bedienungsanleitung schreiben. :rotwerd:

  • die Hersteller das ja auch in die Bedienungsanleitung schreiben.

    guck mal in die stvo oder frag mal deine versicherung zum thema auto abstellen und nicht verschließen.

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
    Mondeo 2008 Titanium X 2.5T 270PS
    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • guck mal in die stvo oder frag mal deine versicherung zum thema auto abstellen und nicht verschließen.

    Äh, ich glaube, die stvo hat in seiner privaten Garage keine Gültigkeit ;)

    Mk5 2.0 TDCi 180 PS AWD Powershift Titanium X

  • aber die versicherung :)

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
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    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • hatte sowas vor kurzem auch aber abgeschlossen.bin beim aussteigen an den blinker gekommen und habe s parklicht eingeschaltet das fuehrte dazu das sie leer war .vieleicht ist dir dad gleiche passiert.meine batterie war neu.

  • @ DeltaF:

    Da meine Garage bzw. mein Grundstück nun mal nicht als öffentlicher Verkehrsraum zählt greift in dem Falle die StVO nicht. Im Versicherungsvertrag ist auch nicht explizit erwähnt, dass ich mein Fahrzeug in einer abschließbaren Garage verschließen muss. Einzelgarage wohl gemerkt. Im Parkhaus bzw. Großgarage ist es natürlich kein Thema. Das wäre ja dasselbe wenn ich zusätzlich zu meiner Haustür auch noch die Toilettentür abschließen muss.

    @ ccmaster:

    Nein, da ich beim Zuschließen der Garage immer in Blickrichtung Fahrzeug stehe wäre mir das aufgefallen. Außerdem ist das Signal für die Aktivierung des Parklichtes ja auch laut genug und nervig :rolleyes: . Laut Werkstattmeister war es eben meine Unwissenheit bezüglich des Standby-Verhaltens meines Wagens ?( . Mein alter Mondeo hatte wohl nicht soviel Technik, stand 10 Jahre unverschlossen in der Garage und hatte immer noch die Erstausrüsterbatterie drin.

    Gruß Wanderer

  • Da meine Garage bzw. mein Grundstück nun mal nicht als öffentlicher Verkehrsraum zählt greift in dem Falle die StVO nicht. Im Versicherungsvertrag ist auch nicht explizit erwähnt, dass ich mein Fahrzeug in einer abschließbaren Garage verschließen muss. Einzelgarage wohl gemerkt.

    Es kommt sicher auf die baulichen Umstände im einzelnen an. Meine Garage ist bauartbedingt bzw. umständehalber nicht abschliessbar und somit prinzipiell für jeden Dieb/Einbrecher ohne besondere Aufwände öffnenbar. Wenn ich da meinen Wagen nicht abschliesse und er wird z.B. geklaut, dann wird meine Versicherung da sicher einen Grund drin sehen, nicht leisten zu müssen. Da ist es auch nicht relevant, ob im Vertrag die Garage als abschliessbar eingefordert wird oder nicht.

    Mit dem Thema öffentlicher Verkehrsraum kann man schnell auf die Nase fliegen; Einfahrt auf dem eigenen Grundstück ohne Absperrung gilt z.B. als "tatsächlicher öffentlicher Verkehrsraum" und führt u.a. dazu, dass ein Fahrzeug dort zugelassen und versichert sein muss. _In_ einer geschlossenen (wenn auch nicht verschlossenen) Garage wird es aber wohl kein öffentlicher Verkehrsraum mehr sein.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

  • Mit dem Thema öffentlicher Verkehrsraum kann man schnell auf die Nase fliegen; Einfahrt auf dem eigenen Grundstück ohne Absperrung gilt z.B. als "tatsächlicher öffentlicher Verkehrsraum" und führt u.a. dazu, dass ein Fahrzeug dort zugelassen und versichert sein muss. _In_ einer geschlossenen (wenn auch nicht verschlossenen) Garage wird es aber wohl kein öffentlicher Verkehrsraum mehr sein.

    Da muß ich dich enttäuschen.... Ist klar definiert :)

    Öffentlich rechtlicher Verkehrsraum....

    Alle Straßen, Wege und Plätze die durch die Allgemeinheit bzw. per Gesetz für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet wurde.

    Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum...

    Alle anderen Teile des öffentlichen Verkehrsraumes, die der Allgemeinheit für Verkehrszwecke zur Verfügung gestellt werden.

    Tankstellegelände, Parkplätze an Supermärkten etc.

    Also ist mein Grundstück kein öffentlicher Verkehrsraum, da er durch mich ja nicht für die Allgemeinheit ( jeder Autofahrer kann zu jeder Zeit darauf rumfahren ) freigegeben wurde. An Grundstücksgrenze ist Schluß, ob Grundstückstor offen oder zu, da ja die Allgemeinheit weiß dass es da nicht fahren darf :rolleyes:

  • Also ist mein Grundstück kein öffentlicher Verkehrsraum, da er durch mich ja nicht für die Allgemeinheit ( jeder Autofahrer kann zu jeder Zeit darauf rumfahren ) freigegeben wurde. An Grundstücksgrenze ist Schluß, ob Grundstückstor offen oder zu, da ja die Allgemeinheit weiß dass es da nicht fahren darf :rolleyes:

    Du hast recht. Das ist tatsächlich klar definiert. Nur anders, als Du es darstellst.

    Lies mal z.B http://www.fahrprofi.de/main/verkehrsrecht/verkehrsraum.html

    Weder Deine Grundstücksgrenze, noch Deine fehlende Freigabe oder das von Dir angenommene Wissen der Allgemeinheit sind für die Unterscheidung in privat vs. tatsächlich öffentlich relevant.

    Da dies aber nichts mehr mit Deinem Problem "Batterie leer" zu tun hat, schlage ich vor, wir belassen es dabei. Ich wollte es nur anmerken, weil es mir in Deinem Postig aufgefallen war; wenn Du weiterhin anderer Meinung bleiben möchtest, so magst Du das gerne tun.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

  • Hallo Salador....

    Das hast du sehr schön rausgesucht, aber es sagt nichts anderes aus was ich bereits erwähnt habe. Ich habe es aber in meinen Post nicht weiter ausgeführt. Wichtig ist für einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum die - tatsächliche allgemeine Nutzung dieser Verkehrsfläche - ...sowie der Wille des Eigentümers.

    Bedeutet: Tankstelle --> gehört Pächter oder sonst wem ---> Privatgelände ---> die Nutzung wird in diesem Falle ausdrücklich durch den Besitzer gewünscht, sonst wäre eine Tankstelle ja Quatsch --> VT fahren auf das Gelände ( also jeder der das Bedürfnis zum Tanken hat = tatsächlich allgemeine Nutzung

    Meine Einfahrt --> gehört mir --> Privatgelände --> von mir als öffentliche Verkehrsfläche nicht erwünscht ( keine Duldung durch Besitzer für Allgemeinheit ) --> Nutzung durch mich bzw. meinen Besuch = keine öffentliche Verkehrsfläche

    Diese Unterscheidung muss ich tagtäglich in meinen Beruf treffen wenn ich mit " Unfallaufnahmen " beschäftigt bin ;)

    Gruß Wanderer

  • Diese Unterscheidung trifft aber nicht die Versicherung, wovon mal weiter oben die Rede war. Für die ist ein offener Wagen grobe Fahrlässigkeit und Ende.
    Glück, wenn beim Diebstahlversuch die Batterie leer ist! :)

    Gruß aus Erfurt

    Schon der dritte vierte Ford und der Fahrer wird nicht schlau draus!

  • Hallo Salador....

    Das hast du sehr schön rausgesucht, aber es sagt nichts anderes aus was ich bereits erwähnt habe. Ich habe es aber in meinen Post nicht weiter ausgeführt. Wichtig ist für einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum die - tatsächliche allgemeine Nutzung dieser Verkehrsfläche - ...sowie der Wille des Eigentümers.

    Ja, googeln kann ich gut. Probier's mal, es bildet.

    Zitat:
    "Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur für die Fälle zu verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw. kontrollieren."

    Das ist nach meinem Verständnis das exakte Gegenteil von dem, was Du behauptest. Der Wille des EIgentümers und eine tatsächlich stattfindende öffentliche Nutzung sind ebend nicht ausreichend. Das ergibt sich vielleicht klarer, wenn man die obige Formulierung nach den Gesetzen der Aussagenlogik umdreht:

    Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche für alle Fälle zu bejahen, bei denen die Verfügungsberechtigten den Zutritt nicht erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen oder den Zutritt nicht effektiv beschränken bzw. kontrollieren.

    Es mag ja nun sein, dass die verlinkte Seite doch nicht die herrschende Rechtsprechung zum Thema wiedergibt, auch wenn die dortige Regelung mir als sinnvoll (und Deine als lebensfremd) erscheint. Aber die Formulierung dort ist nun nicht so komplizert. Ich kann also nicht nachvollziehen, wieso Du meinst, diese Seite würde Deine Auffassung stützen.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

    3 Mal editiert, zuletzt von salador (11. Oktober 2012 um 22:47)


  • Da dies aber nichts mehr mit Deinem Problem "Batterie leer" zu tun hat, schlage ich vor, wir belassen es dabei.

    Zustimm 8)

    Mk5 2.0 TDCi 180 PS AWD Powershift Titanium X

  • Schade dass man diesen Teil des Thread nicht in die Laberecke verschieben kann, also muß ich nochmals hier drin antworten...

    Ja, googeln kann ich gut. Probier's mal, es bildet.

    Zitat:
    "Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur für die Fälle zu verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw. kontrollieren."

    Das ist nach meinem Verständnis das exakte Gegenteil von dem, was Du behauptest. Der Wille des EIgentümers und eine tatsächlich stattfindende öffentliche Nutzung sind ebend nicht ausreichend. Das ergibt sich vielleicht klarer, wenn man die obige Formulierung nach den Gesetzen der Aussagenlogik umdreht:

    Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche für alle Fälle zu bejahen, bei denen die Verfügungsberechtigten den Zutritt nicht erkennbar nur denjenigen Personen gestatten wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen stehen oder den Zutritt nicht effektiv beschränken bzw. kontrollieren.

    Es mag ja nun sein, dass die verlinkte Seite doch nicht die herrschende Rechtsprechung zum Thema wiedergibt, auch wenn die dortige Regelung mir als sinnvoll (und Deine als lebensfremd) erscheint. Aber die Formulierung dort ist nun nicht so komplizert. Ich kann also nicht nachvollziehen, wieso Du meinst, diese Seite würde Deine Auffassung stützen.

    Fangen wir mal damit an, dass deine sogenannte gefestigte Rechtssprechung immer nur Einzelfallentscheidungen von Gerichten sind und von Gericht A heraus gebracht wurde. Derselbe Sachverhalt kann von Gericht B wieder ganz anders gesehen werden.

    Ob Gesetze und Verordnungen nun mal Lebensfremd oder Sinnvoll sind ist völlig unerheblich. Es sind nun mal klar definierte Vorgaben, an die ich mich in meiner Berufsausübung halten muss. Mir steht es nicht zu Gesetze nach meinen Vorstellungen auszulegen etc.

    Fakt ist das die StVO, FZV, StVG, PflVG und so weiter die Gesetzlichen Grundlagen für das Miteinander im Straßenverkehr darstellen bzw. regelen. Diese Gesetze greifen aber auch nur im öffentlichen Verkehrsraum, außerhalb also nicht. Somit ist Privatgelände außen vor. Dementsprechend ist auch der öffentlche Verkehrsraum per Gesetz klar definiert.

    Eine einigermaßen verständliche Erklärung habe ich hier gefunden....

    http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download…erkehrsraum.pdf

    Dein Zitat der Rechtssprechnung bezieht sich mehr auf den Fall einer Privatstraße / Anliegerstraße. Hier ist es erforderlich diese Nutzung für die Allgemeinheit durch Hinweisschilder bzw. Schranken klar zu beschneiden.

    Nimm aber mal den Sachverhalt, du fährst durch eine Straße. Dort siehst du neben den Fußweg eine Rasenfläche ( schön groß und weitläufig ). Von der Straße zweigt dann eine Grundstückseinfahrt ab und führt über den Rasen zu einem etwa 10 entfernt liegenden Haus. Dort endet die Einfahrt vor Garage oder sonst was...

    Bis du jetzt ernsthaft der Meinung, dass diese Zufahrt für den öffentlichen Verkehrsraum freigegeben ist. Selbst für den normalen Autofahrer ohne Rechtskenntnis ist auch ohne Schild oder Schranke klar erkennbar, dass es sich dabei um Privatgelände handelt.

    Bist du zum Beispiel Eigentümer dieses Grundstückes, könntest du dein Fahrzeug ohne Zulassung dort abstellen, oder du könntest auf deiner Zufahrt sturzbetrunken hin und her fahren ohne das dich der Arm des Gesetzes belangen könnte :rolleyes:

    Es wird also vom Gesetzgeber vorrausgesetzt, dass der Verkehrsteilnehmer soviel Lebenserfahrung besitzt und unterscheiden kann, wo er fahren darf oder nicht. In besonderen Fällen wo man der Meinung ist, dass es etwas unklar ist ( im Privatbesitz befindliche Stichstraßen ) muß dann die Abgrenzung durch Schilder etc. erfolgen.

    Soweit dazu...

    Gruß Wanderer

  • ist ja auch egal, kann ja eder so handhaben wie er will. aber wenn was passiert isset anstiftung/beihilfe zu einer straftat, unter umständen sogar vorsätzlich. dann erklär mal deiner versicherung warum du das auto in der abgeschloßenen garage nicht abgeschloßen hast. viel spaß.


    back to topic: das auto immer abschließen, erst dann fahren alle systeme runter und das vergessene licht wird dann auch ausgeschaltet.

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
    Mondeo 2008 Titanium X 2.5T 270PS
    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • genau die steuergeräte fangen erst an zu schlafen wenn das auto zugeschlossen ist...ansonsten sauegn die richtig saft aus der batterie...also abschließen :!: :!:

  • Soweit dazu..

    Gelesen, verstanden, weiterhin der Meinung, dass Dein Standpunkt nicht korrekt ist. Ende der Durchsage.

    Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.

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