Besondere Kennzeichenhalterung

  • Klett? Das ist doch Bastellösung...

    Klar ist das ne Bastellösung. Weil es das so nicht gibt und kaum einer so hat:-)
    Ist ein alternativ Versuch zum ankleben.
    Da sieht das ganze optisch genau so aus nur beim ablösen etwas nervig:-) Das hätte einem keiner geklaut hinten
    [Blockierte Grafik: http://www.bilder-hochladen.net/files/thumbs/6d7a-id-9b69.jpg]


    Ist ja auch nur ein Vorschlag. Ich finds ohne Plaste und Schrauben einfach am schönsten. Ich lass das so da mir das bombe gefällt. Es war ja nur ein alternativ Vorschlag.
    Und das Klettschild alleine fällt hinten nicht runter. Vielleicht wäre der Winter interessant nur da bewegt sich mein Mondo nicht:-)

  • Auch wenn der Beitrag nun völlig unnütz ist - ich find es ganz ohne Kennzeichen immer noch am besten :thumbup:

    Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden!...

  • ich hab auch die simple fix Halterungen dran und bin zufrieden.

    PS gibt es überhaupt ne STVO norm wie die Nummerschilder zu befestigen sind ?

  • ich hab auch die simple fix Halterungen dran und bin zufrieden.

    PS gibt es überhaupt ne STVO norm wie die Nummerschilder zu befestigen sind ?


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    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

    (1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bleiben unberührt.

    (2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

    (3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

    (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

    (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

    (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

    bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 76 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

    bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

    bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

    Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

    (7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

    (8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

    (9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

    (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

    (11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen "CD" für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und "CC" für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Berechtigung zur Führung der Zeichen "CD" und "CC" ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

    (12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

    (13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

    weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

    mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

    Wenn man tot ist, ist das für einen selber nicht schlimm, weil man ja tot ist ... schlimm ist es für die anderen .... genauso ist das übrigens wenn man doof ist! :D

  • Zitat

    (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
    Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des
    Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977
    II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik
    Deutschland ist dies der Großbuchstabe "D".

    Höhöhö, ich hau mich weg! :lolschild:
    Wo bleiben die Knöllchen für sonstige Schildchen, ich denke da an die 25er Karren? :rolleyes:
    Oder Aufkleber für Bälger mit blöden Namen an Bord?

    Gruß aus Erfurt

    Schon der dritte vierte Ford und der Fahrer wird nicht schlau draus!

  • Danke euch alle zu den Antworten, bin mir aber immer noch nicht einig was nun schön aussieht.

    Da am weißen Mondeo Fließheck der Hintergrund vorne schwarz (Grill) und hinten der Hintergrund in weiß ist. schau ich mal ob ed dieses Carbon design in 2D gibt.

    Mit dem Klett schaut es bestimmt sehr schön aus, da wäre dann noch der kommende Winter, ob das klett einen harten Winter stand hält, und evtl auch die STVO

    Ich melde mich zurück wenn ich was passendes gefunden habe. :dankeschild:

  • also wir haben die simpel fix als auch die klett Variante.

    klett hält echt stark. das wird auch nicht vom wind abgerissen und selbst ein kennzeichendieb wird sicher die finger davon lassen.
    es ist auch zu 100% winterfest.

    das simpel fix ist für alle die kein bock auf klett oder andere experimente haben die beste wahl.

    und macht euch mal nicht so nen kopf wegen der stvo.
    habe noch nie davon gehört das polizisten nach schauen wie das kennzeichen befestigt ist. :lolschild:

  • Ich hab meins angeklettet. Keine Schrauben,kein Halter einfach nur schön:-). Am Focus hatte ich es geklebt. War nur beim ab machen spassig. Darum probier ich es am Mondi mal so:-)

    und hier paar Bilder dazu:

    Das gefällt, was hast du als Grundplatte genommen? Kunststoff? Hast du etwas unter die Platte getan? Um ein Scheppern beim Schließen der Kofferklappe zu vermeiden?

  • Am Auto selber ist Druckerfolie. Darauf das Klett und dann das Nummernschild. Hält alles bombe Ohne Probleme. Die tage mach ich das vordere noch

  • Mal kurz was anderes

    ich sehe gerade das ich in meinen Beiträgen diese landkarte mkit drin habe. Wie und wo in meiner Einstellung lösche ich die da raus ?

  • signatur???!

    Mondeo 1993 CLX 16V 90PS
    Mondeo 2008 Titanium X 2.5T 270PS
    Mondeo 2010 2.0T Titanium S 240PS

  • Habe soeben das Kennzeichen von der Bösen Halterung befreit und auch die Klett Variante gewählt volldolllol
    Für mich die beste Lösung, wegen der Festigkeit muss ich sagen vorher hätte ich leichter Halterung und Kennzeichen vom Auto gerissen als jetzt das Kennzeichen wieder ab zu bekommen...

    Kann es nur empfehlen sieht einfach sauberer aus und auch zum Auto putzen kann man es bequemer ab machen!!!


    :wiegeil132::dankeschild:

  • Bei der Klett-Variante wäre ich auf jeden Fall dabei!

    Wo bekommt man denn das passende Material?

    Hab auf die Schnelle bei Conrad geguckt... Wo sollte man das Klett und wo das Flauschteil verwenden?

    Bekomm ich das Rückstandslos ab, wenn der Mondi veräußert wird?

  • Gibt's von Tesa in jedem Baumarkt...
    Ich hab das flauschige am Auto das grobe am Kennzeichen,
    Ab geht es gut bzw müsste man Kleberreste noch entfernen aber smd's ist sicher leichter weg zu bekommen als das womit motorvariante und modellbezeichnung geklebt war/ist...

  • Na, und wenn man schon im Baumarkt ist, kann man auch das doppelseitige Klebeband Tesa Outdoor kaufen. Ist dicker als normales, so dass das Kennzeichen auch an den Rändern keinen Kontakt mit der Karosserie hat.
    Habe ich seit Jahren an inzwischen 3 Wagen verbaut, hält wie die Pest. Als ich mal eins abmachen musste, war ich mächtig lange mit dem Heißluftfön beschäftigt.....

  • kennzeichenhalter klassisch/carbon/alu/chrom? 4

    1. alu (auch alu gebürstet) (2) 50%
    2. schwarz mit aufdruck (werbung) (1) 25%
    3. chrom (blättert oft ab, hässlich) (1) 25%
    4. schwarz (0) 0%
    5. witziger spruch (0) 0%
    6. carbon (0) 0%

    mal eine kleine umfrage von mir an euch, wollte kein extra neues thema aufmachen

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